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Zweck

Art. 1

Der Gewerbeverein Küsnacht bezweckt die Förderung des lokalen Gewerbes sowie die Wahrung der gewerbepolitischen Interessen auf eidgenössischer, kantonaler und lokaler Ebene.

Der Erreichung dieses Zweckes sollen dienen:

  1. Versammlungen, Beratungen, Besprechungen oder Vorträge über gewerbliche Fragen, Ausstellungen, Gesetzesvorlagen usw.
  2. Besuch von gewerblichen und industriellen Unternehmungen
  3. Bekämpfung unloyaler und unsolider Konkurrenz
  4. Pflege der Geselligkeit und Kollegialität

 

Der Gewerbeverein Küsnacht ist Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes Zürich.

 

Mitglieder und Beiträge

Art. 2

Mitgliedschaft

In den Verein können aufgenommen werden:

Alle in der Gemeinde wohnenden und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden Handwerksmeister und Gewerbetreibenden, ortsansässige Firmen sowie Freunde des Handwerks- und Gewerbestandes.

Anmeldung

Anmeldungen sind schriftlich dem Vorstand einzureichen, der auch über die Aufnahme entscheidet.

 

Art. 3

Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt, er darf Fr. 500.00 einschliesslich der Beiträge an die übergeordneten Verbände nicht übersteigen.

Haftungsverhältnisse

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Austritt

Der Austritt kann nach Bezahlung der Beiträge (ausgenommen bei Wegzug oder Todesfall) auf eine dreimonatliche schriftliche Kündigung hin auf Jahresschluss geschehen. Wer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt oder die Interessen des Vereins grob verletzt, wird auf Antrag des Vorstandes durch die GV aus dem Verein ausgeschlossen.

 

Leitung und Verwaltung

Art. 4

Vorstand

Zur Leitung der Geschäfte und Verwaltung seiner Mittel wählt die GV auf die Dauer von zwei Jahren einen Präsidenten und 6-8 Vorstandsmitglieder. Wiederwahl ist möglich

Jede Firma darf nur mit einer Stimme im Vorstand vertreten sein.

Der Vorstand besorgt die Vereinsgeschäfte im Sinne der Statuten, der Beschlüsse der GV und der Mitgliederversammlung und vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. in dessen Abwesenheit der Vizepräsident Stichentscheid. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

Erweiterung der Verwaltung

Mitglieder, die in Gemeindebehörden sitzen, können, sofern sie nicht Mitglieder des Vorstandes sind, während ihrer Amtsperiode von Fall zu Fall als stimmberechtigte Beisitzer zugezogen werden.

Delegierte

Der Vorstand wählt die Delegierten zu den Abgeordneten-Versammlungen des Kantonalen und Schweizerischen Gewerbeverbandes.

Revisoren

Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Generalversammlung aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren. Wiederwahl ist möglich. Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsrevisoren haben jährlich die Rechnung zu prüfen und der GV schriftlich Bericht zu erstatten.

 

Art. 5

Präsident

Der Präsident und in dessen Abwesenheit der Vizepräsident leitet die Verhandlungen des Vorstandes und des Vereins. Er erstattet auf die GV einen schriftlichen Jahresbericht.

Aktuar

Der Aktuar führt die Protokolle der Vorstandssitzungen, der Versammlungen und das Mitgliederverzeichnis.

Kassier

Der Kassier führt die Buchhaltung, besorgt den Zahlungsverkehr, stellt die Mitgliederbeiträge jährlich in Rechnung und überwacht die entsprechenden Zahlungseingänge. Er legt die Jahresrechnung dem Vorstand vor, bevor er sie mit den Belegen den Rechnungsrevisoren zur Prüfung übergibt.

Beisitzer/Delegierte

Die Beisitzer sollen den übrigen Vorstandsmitgliedern behilflich sein.

 

Art. 6

Entschädigung

Die Vorstandsmitglieder können für ihre Bemühungen gemäss GV-Beschluss entschädigt werden. Die Delegierten haben Anspruch auf Fahrt- und Auslagenvergütung.

 

Versammlungen

Art. 7

Versammlung

Der Verein versammelt sich so oft es der Vorstand für nötig erachtet. Wenn ein Fünftel sämtlicher Mitglieder es schriftlich verlangt, hat der Vorstand zur Behandlung des beantragten Geschäftes eine Versammlung einzuberufen.

 

Art. 8

Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung, die im ersten Quartal stattfinden soll, hat folgende Geschäfte zu behandeln:

  1. Abnahme des Protokolls der letzten GV
  2. Jahresbericht
  3. Abnahme der Jahresrechnung
  4. Festsetzung des Jahresbeitrags
  5. Festsetzung der Entschädigungen an die Vorstandsmitglieder
  6. Festlegung des Budgets
  7. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
  8. Wahl der Rechnungsrevisoren
  9. Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
  10. Mutationen
  11. Anträge von Mitgliedern, welche fünf Tage vor der GV schriftlich dem Präsidenten eingereicht worden sind
  12. Diverses und Referate, Jahresprogramm

 

Art. 9

Stimmrecht

Pro Mitgliedschaft besteht ein Stimmrecht an der Generalversammlung.

Jedes Mitglied kann sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Der Vertreter hat sich, sofern dieser nicht im Geschäft des Mitgliedes tätig ist, durch eine mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehene Vollmacht auszuweisen.

 

Art. 10

Wahlen, Abstimmungen

Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

Ehren- und Freimitglieder

Art. 11

Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich in anerkannter Weise um das Gewerbe- und Vereinswesen ausserordentliche Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben alle Rechte der ordentlichen Mitgliedern, sind aber beitragsfrei. Firmen können nicht zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Freimitglieder

Mitglieder, welche ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben haben und während mehr als 10 Jahren Mitglied des Gewerbevereins gewesen sind, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Freimitgliedern ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, müssen jedoch lediglich denjenigen Anteil des Beitrages leisten, welcher an die übergeordneten Verbände zu bezahlen ist.

 

Schlussbestimmungen

Art. 12

Statuten

Statutenrevisionen können durch Beschluss der absoluten Mehrheit der an einer GV anwesenden Mitglieder vorgenommen werden, nachdem die Revisionspunkte den Mitgliedern zusammen mit der Einladung schriftlich bekanntgegeben worden sind.

 

Art. 13

Vorstehende Statuten werden jedem Mitglied bei seinem Eintritt ausgehändigt.

 

Art. 14

Auflösung des Vereins

Der Gewerbeverein Küsnacht kann nur aufgelöst werden, nachdem der Antrag dazu sämtlichen Mitgliedern schriftlich mit der Einladung zur entsprechenden ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung zugestellt worden ist und wenn an dieser Versammlung mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder teilnimmt. An dieser Generalversammlung entscheidet das Dreiviertelmehr der anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung.

Das vorhandene Vermögen soll gemäss Beschluss der, der Auflösung zustimmenden Generalversammlung verwendet werden.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammllung vom 26. März 1998 angenommen. Sie ersetzen diejenigen vom 21. März 1985.

 

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